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Bundesfinanzhof: Vergütung für die Fortführung des Geschäftsführeramts beim Verkauf von Geschäftsanteilen an einer Kapitalgesellschaft - Abgrenzung zwischen Veräußerungspreis und Arbeitslohn

Bundesfinanzhof: Vergütung für die Fortführung des Geschäftsführeramts beim Verkauf von Geschäftsanteilen an einer Kapitalgesellschaft - Abgrenzung zwischen Veräußerungspreis und Arbeitslohn
Der BFH hat am 21. Mai 2026 ein interessantes Urteil veröffentlicht (BFH, Urteil vom 3. März 2026 – IX R 1/25), in dem er sich zur Qualifizierung der Einkünfte aus einem an die Weiterbeschäftigung der Gesellschafter-Geschäftsführer geknüpften Earn-Out als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (§ 19 EStG) oder als Veräußerungsgewinn (§ 17 EStG) geäußert hat. 

Zusammenfassung

Konkret ging es also darum, ob die Earn-Out Zahlungen regulär mit bis zu ca. 48 % oder nach dem Teileinkünfteverfahren mit ca. 28 % zu besteuern waren.

Die Kläger waren beide Gesellschafter-Geschäftsführer und verkauften ihre Anteile in Höhe von jeweils 50 % für einen Betrag von je 2,25 Mio. Euro an den Erwerber. Bestandteil des Kaufpreises war ein Betrag von jeweils 625.000 Euro, der an die weitere Beschäftigung als Geschäftsführer über 5 Jahre geknüpft war (sog. Earn-Out). Wäre einer der Veräußerer früher ausgeschieden, hätte er seinen Earn-Out Betrag entsprechend anteilig zurückzahlen müssen. 

Der Kläger ordnete den gesamten Betrag als § 17-Einkünfte ein. Die Finanzverwaltung und das FG Köln (Urteil vom 4. Dezember 2024, 12 K 1271/23) behandelten den Teilbetrag i.H.v. 625.000 Euro dagegen als Arbeitslohn.

Der BFH hat die Sache an das FG zurückverwiesen und ausgeführt, dass die Einordnung des Earn-Out-Betrags noch einmal zu prüfen sei. Der BFH konnte nicht selbst entscheiden, weil der relevante Sachverhalt noch nicht ausermittelt war.

Zur grundsätzlichen Abgrenzung stellt der BFH klar: Ob eine Zahlung Arbeitslohn ist oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung – hier der Gesellschafterstellung – einer anderen Einkunftsart zuzurechnen ist, entscheidet sich nicht nach dem formal Vereinbarten, sondern nach dem wirtschaftlich Gewollten und tatsächlich Bewirkten anhand der objektiven Tatumstände. Entscheidend ist, ob der Zusatzleistung eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt – ist dies nicht der Fall, handelt es sich um einen unselbständigen Teil des Veräußerungspreises.

Die Qualität und Stabilität des Managements ist in der Regel ein den Wert der Kapitalgesellschaft beeinflussender Faktor und damit ein unselbständiger Kalkulationsfaktor für die Bildung des Kaufpreises. Zwischen Kläger und Käuferin bestanden zwei voneinander unabhängige Erwerbsgrundlagen – die Anteilsveräußerung resultierte aus der Gesellschafterstellung, nicht aus der Geschäftsführerbestellung.

Zu den konkreten Abgrenzungspunkten für den zweiten Rechtsgang gibt der BFH dem FG folgende Prüfungsschritte auf: 

  • Entsprach der Kaufpreis dem Verkehrswert der Beteiligung? Geht der Teilbetrag wirtschaftlich im Verkehrswert auf, ist eine Zuordnung zu § 17 EStG indiziert; übersteigt er ihn, kommt Arbeitslohn in Betracht. 
  • Hätte die Käuferin den Betrag auch einem nicht kapitalmäßig beteiligten Dritten gezahlt, der sich zur Geschäftsführung verpflichtet hätte – oder hätte der Kläger die Zahlung auch erhalten, wenn er nicht zugleich veräußernder Gesellschafter gewesen wäre?

Die Rückzahlungspflicht bei vorzeitigem Ausscheiden spricht nach dem BFH nicht zwingend für Arbeitslohn – sie kann als Wertsicherungsinstrument für den erworbenen Unternehmenswert verstanden werden und trägt den Charakter eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs. Zudem hätte sich bei Einordnung als Arbeitslohn das Gehalt von 140.000 € auf 265.000 € erhöht – eine Gehaltssteigerung um ca. 50 % gegenüber dem bisherigen Gehalt von 180.000 €, wofür kein schlüssiger Grund erkennbar sei.

Praktische Implikationen

Das Urteil zeigt wichtige Kriterien für die Gestaltung von Earn-Out-Strukturen auf: Solange der Gesamtkaufpreis im Verkehrswert der Beteiligung aufgeht und die Managementbindung als Kalkulationsfaktor des Kaufpreises dokumentiert ist, spricht vieles für eine Zuordnung zu § 17 EStG – mit den bekannten Vorteilen des Teileinkünfteverfahrens.

In der Praxis dürfte die Dokumentation regelmäßig eine zentrale Rolle spielen. Verkäufer- und Käuferseite sollten bereits im Transaktionsprozess festhalten, welche Kalkulationsgrundlagen in den Kaufpreis eingeflossen sind und warum die Bindung des Managements den Unternehmenswert absichert.

Offen bleibt, wie streng das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang die Maßstäbe des BFH handhaben wird. Der BFH verlangt nicht zwingend ein Sachverständigengutachten, hält aber nachvollziehbares Beteiligtenvorbringen zu den Kalkulationsgrundlagen für erforderlich. Der Nachweis der marktüblichen Vergütung sollte u. E. dann erfüllt sein, wenn es neben den Gesellschafter-Geschäftsführern noch weitere Veräußerer gibt (z.B. Investoren) und die an die Gesellschafter-Geschäftsführer inklusive Earn-Out gezahlten Veräußerungspreise nicht proportional über denen der anderen Veräußerer liegen.

Ob der an die Weiterbeschäftigung geknüpfte Earn-Out – wie im Urteilsfall – technisch durch eine anteilige Rückzahlungsvereinbarung oder über die Laufzeit durch zusätzliche Zahlungen umgesetzt wird, sollte u. E. unerheblich sein. Nach dem BFH ist nicht das formal Erklärte oder das formal-rechtlich Vereinbarte, sondern das wirtschaftlich Gewollte und das tatsächlich Bewirkte maßgeblich. Und beide Gestaltungsvarianten führen hier zum selben Ergebnis.

Aus unserer Sicht sollte die Entscheidung nicht als Freibrief für beliebige Kaufpreisaufteilungen verstanden werden. Sie hilft vor allem dort, wo der Gesamtkaufpreis plausibel hergeleitet ist, die Managementbindung als Werttreiber dokumentiert wurde und die laufende Vergütung marktüblich bleibt – auch im Vergleich zur bisherigen Vergütung.

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