Hintergrund und Ziel der Reform
Das bisherige Produkthaftungsgesetz stammt aus dem Jahr 1989 und wurde seitdem nicht grundlegend überarbeitet. Die zwischenzeitlichen technologischen und gesellschaftlichen Entwicklungen – insbesondere die zunehmende Bedeutung von Software, KI-Systemen und vernetzten Produkten – haben jedoch zu erheblichen Schutzlücken geführt. Geschädigte stehen zudem häufig vor dem Problem, dass Hersteller außerhalb der EU ansässig sind, was die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erschwert. Hinzu kommt, dass die zunehmende Komplexität moderner Produkte die Beweisführung für Kläger erheblich erschweren kann.
Die Reform verfolgt daher das Ziel, das Produkthaftungsrecht an die Digitalisierung, die Kreislaufwirtschaft und globale Wertschöpfungsketten anzupassen und zugleich ein hohes Schutzniveau für Verbraucher und andere natürliche Personen sicherzustellen. Der Gesetzentwurf betont zudem ausdrücklich, dass die Produkthaftung künftig ein „wichtiger Baustein für die Haftung von Herstellern von Systemen künstlicher Intelligenz“ ist.
Weiteres Verfahren: Der Entwurf wurde an den federführenden Rechtsausschuss überwiesen. Dort erfolgen die inhaltlichen Beratungen, bevor der Bundestag in zweiter und dritter Lesung abschließend über das Gesetz abstimmt. Angesichts des Umsetzungsdrucks durch die EU-Richtlinie bis zum 9. Dezember 2026 ist mit einem zügigen Abschluss des Verfahrens zu rechnen.
Kerninhalte der Reform
Erweiterter Produktbegriff und Digitalisierung
- Software als Produkt: Künftig gilt Software unabhängig von der Art ihrer Bereitstellung als Produkt – ob auf einem Gerät gespeichert, per Cloud oder als Software-as-a-Service abgerufen. Damit wird das Produkthaftungsrecht auch auf Hersteller von KI-Systemen erstreckt. Open-Source-Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird, bleibt jedoch ausgenommen.
- Kontrolle nach Inverkehrbringen: Hersteller, die durch Updates/Upgrades, digitale Dienste oder verbundene Komponenten auch nach dem Inverkehrbringen Kontrolle über ihr Produkt ausüben, können für Fehler, die erst nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme entstehen, haften.
- Fehlerhaftigkeit: Bei der Beurteilung der Fehlerhaftigkeit von Produkten werden auch Cybersicherheitsanforderungen und die Fähigkeit von Produkten – insbesondere von KI-Systemen – berücksichtigt, nach dem Inverkehrbringen weiter zu lernen oder neue Funktionen zu erwerben.
Verbundene Dienste als Komponenten
Neu ist die ausdrückliche Einbeziehung von verbundenen Diensten (z.B. Navigationssysteme, Sprachassistenten, Gesundheits-überwachungsdienste) in die Komponentenhaftung. Nach bisherigem Recht waren nur körperliche Teilprodukte erfasst– nunmehr haften auch Anbieter digitaler Dienste, die in ein Produkt integriert sind, als Gesamtschuldner neben dem Hersteller des Endprodukts. Der Gesetzentwurf nennt als konkretes Beispiel ein autonomes Fahrzeug mit Navigationsdienst: Fällt der Navigationsdienst plötzlich aus und verursacht das Fahrzeug daraufhin einen Unfall, können sowohl der Fahrzeughersteller als auch der Anbieter des Navigationsdienstes als Gesamtschuldner haften.
Kreislaufwirtschaft und wesentliche Änderungen
Produkte, die nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme wesentlich verändert werden (z.B. durch „Upcycling“), gelten als neue Produkte. Für KI-Systeme bedeutet dies: Auch kontinuierliches Lernen kann als wesentliche Änderung gelten, mit der Folge, dass die zehnjährige Erlöschensfrist neu beginnt.
Wer ein Produkt ohne Einverständnis des Herstellers wesentlich verändert und anschließend auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt, haftet als dessen Hersteller.
Erweiterte Haftung in globalen Wertschöpfungsketten
Neben dem Hersteller können künftig weitere Akteure in Anspruch genommen werden, wenn der Hersteller außerhalb der EU ansässig ist:
- EU-Importeure und Beauftragte des Herstellers
- Fulfillment-Dienstleister, wenn kein Importeur oder Beauftragter vorhanden ist
- Lieferanten unter bestimmten Voraussetzungen
- Bestimmte Anbieter von Online-Plattformen
Beweiserleichterungen und Offenlegungspflichten
Geschädigte erhalten weitreichende prozessuale Unterstützung:
- Offenlegung von Beweismitteln: Gerichte können anordnen, dass Beklagte relevante Beweismittel offenlegen – etwa technische Dokumentation oder Konstruktionsunterlagen. Die Offenlegung ist auf das erforderliche und verhältnismäßige Maß zu beschränken; Geschäftsgeheimnisse sind zu schützen. Die Fehlerhaftigkeit wird vermutet, wenn der Beklagte seiner Offenlegungspflicht nicht nachkommt.
- Gesetzliche Vermutungen: Der Produktfehler wird zudem vermutet, wenn das Produkt verbindliche Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt oder eine offensichtliche Funktionsstörung vorliegt. Auch der ursächliche Zusammenhang zwischen Fehler und Rechtsgutsverletzung wird vermutet, wenn die eingetretene Verletzung ihrer Art nach typischerweise auf den betreffenden Fehler zurückzuführen ist. Bei technischer oder wissenschaftlicher Komplexität genügt der Nachweis der Wahrscheinlichkeit eines Fehlers bzw. des Kausalzusammenhangs – insbesondere, wenn es auf die Funktionsweise eines KI-Systems ankommt.
Wegfall von Haftungsbeschränkungen
Die bisherige Selbstbeteiligung bei Sachschäden (EUR 500) und die Haftungshöchstgrenze bei Personenschäden (EUR 85 Mio.) entfallen. Neu ist auch die Ersatzfähigkeit von Schäden, die durch die Vernichtung oder Beschädigung von nicht beruflich genutzten Daten entstehen.
Entwicklungsrisiko und Haftungsausschlüsse
Der Hersteller kann sich weiterhin entlasten, wenn der Fehler nach dem objektiven Stand von Wissenschaft und Technik zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht erkennbar war (sogenanntes Entwicklungsrisiko). Die Entlastungsmöglichkeit entfällt ggf., wenn der Hersteller – etwa bei lernenden KI-Systemen – nach dem Inverkehrbringen die Kontrolle über das Produkt behält.
Mitverschulden bei Software-Updates
Ein Mitverschulden des Geschädigten kann künftig insbesondere dann vorliegen, wenn dieser es unterlässt, vom Hersteller bereitgestellte Software-Updates oder -Upgrades zu installieren, die zur Gewährleistung oder Beibehaltung des Sicherheitsniveaus erforderlich sind.
Veröffentlichung von Urteilen
Berufungs- und Revisionsgerichte sind verpflichtet, rechtskräftige Urteile in Produkthaftungssachen elektronisch und leicht zugänglich zu veröffentlichen. Dies soll die Transparenz fördern und eine einheitliche Rechtsprechung begünstigen.
Übergangsrecht
Für Produkte, die bis einschließlich 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht werden, gilt weiterhin das bisherige Produkthaftungsgesetz. Das neue Recht findet nur auf Produkte Anwendung, die ab dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.
Einschätzung von Bundesrat und Bundesregierung
Bundesrat
Der Bundesrat erwartet erhebliche (finanzielle) Mehrbelastungen für Hersteller, insbesondere durch die verschärften Beweisregeln und den Wegfall der Haftungsbegrenzungen. Er fordert eine fortlaufende Beobachtung der Auswirkungen und schlägt konkrete Gesetzesänderungen vor – u.a. zum Schutz von Reparatur- und Wartungsbetrieben, ein ausdrückliches Ausforschungsverbot sowie strengere Bestimmtheitsanforderungen bei Offenlegungsanträgen.
Bundesregierung
Die Bundesregierung sieht hingegen nur eine moderate Mehrbelastung, da u.a. die entfallenden Haftungsgrenzen in der Praxis kaum relevant waren. Die Änderungsvorschläge des Bundesrats lehnt sie als nicht erforderlich oder unionsrechtlich riskant ab, will aber die weitere Entwicklung beobachten.
Handlungsempfehlungen für Unternehmen
Unternehmen sollten innerhalb der verbleibenden Umsetzungsfrist folgende Maßnahmen prüfen:
- Anwendungsbereich klären: Prüfen, ob eigene Erzeugnisse – insbesondere Software und KI-Systeme – nunmehr in den erweiterten Produktbegriff fallen.
- Rolle in der Lieferkette bewerten: Bestimmen, ob das Unternehmen als Importeur, Fulfilment-Dienstleister oder Online-Plattform-Anbieter haftet.
- Dokumentation überprüfen: Sicherstellen, dass technische Dokumentation und Produktbeobachtungsdaten für etwaige Offenlegungsverfahren zugänglich und aufbereitet sind.
- Verträge anpassen: Lieferanten- und Vertriebsverträge hinsichtlich der erweiterten Haftungsrisiken überprüfen und ggf. Regressklauseln vorsehen.
- Versicherungsschutz prüfen: Produkthaftpflichtversicherung an die erweiterten Haftungsrisiken und den Wegfall von Haftungsobergrenzen anpassen.
Ausblick: Produktsicherheit als Gesamtpaket
Die Modernisierung des Produkthaftungsrechts ist Teil eines umfassenden EU-Reformpakets im Bereich Produktsicherheit. Parallel zur neuen Produkthaftungsrichtlinie hat die EU bereits die Allgemeine Produktsicherheitsrichtlinie (2001/95/EG) durch die Allgemeine Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 (General Product Safety Regulation – GPSR) ersetzt, die seit dem 13. Dezember 2024 gilt und das Produktsicherheitsrecht unionsweit vereinheitlicht.
Produkthaftung und Produktsicherheit
Das Produktsicherheitsrecht spielt neben der Produkthaftung eine zentrale Rolle: Beide Regelungsmaterien verfolgen unterschiedliche, aber sich ergänzende Ansätze. Während das Produkthaftungsrecht insbesondere die zivilrechtlichen Ansprüche zwischen Wirtschaftsakteuren und Verbrauchern regelt, verfolgt das Produktsicherheitsrecht einen präventiven Ansatz und dient der Abwehr volkswirtschaftlicher Schäden durch unsichere Produkte.
Insoweit regelt das Produktsicherheitsrecht insbesondere Anforderungen an Verpackung und Etikettierung, Rückverfolgbarkeitspflichten, Vorgaben für Warnungen und Rückrufe sowie Informationspflichten gegenüber den zuständigen Marktüberwachungsbehörden. Bisher waren diese Anforderungen jedoch in den Mitgliedstaaten unterschiedlich geregelt.
Novellierung des Produktsicherheitsrechts
Vor diesem Hintergrund dient die GPSR der Vereinheitlichung der Produktsicherheitsvorgaben in allen Mitgliedstaaten und legt insoweit Mindeststandards fest. Denn als unmittelbar unionsweit geltendes Recht bedarf sie in den Mitgliedstaaten keiner Umsetzung durch nationales Recht.
Wesentliche Neuerungen der GPSR
Die GPSR ist keine bloße Fortschreibung der bisherigen Rechtslage in anderem Gewand. Vielmehr enthält sie substanzielle Verschärfungen und Erweiterungen, die den veränderten Marktbedingungen und neuen Technologien Rechnung tragen:
- Bis auf wenige Ausnahmen (wie bspw. Lebensmittel, Pflanzenschutzmittel, Luftfahrzeuge) ist sie grundsätzlich auf jedes Produkt anwendbar.
- Die GPSR verpflichtet grundsätzlich alle Wirtschaftsakteure, wie etwa Hersteller, Einführer, Händler, Bevollmächtigte sowie nun auch Anbieter von Online-Marktplätzen.
- Die GPSR verschärft die Sicherheitsanforderungen (wie etwa Verpackungs- und Etikettierungspflichten) sowie Rückverfolgbarkeitsanforderungen, insbesondere für den Online-Handel und die Ausgestaltung von Rückrufen.
- Wie das Produkthaftungsrecht trägt auch die GPSR der zunehmenden Digitalisierung Rechnung, indem sie insbesondere Sicherheitsanforderungen für digitale Produkte regelt. Für KI-Systeme ist allerdings primär die KI-Verordnung (EU) 2024/1689 anwendbar, soweit diese speziellere Regelungen enthält.
Umsetzung der GPSR in Deutschland
Die GPSR hat in Deutschland insbesondere das Produktsicherheitsgesetz weitestgehend abgelöst, welches nun nur noch subsidiär oder als Ausführungsgesetz gilt. Spezielle produktbezogene Anforderungen sind jedoch weiterhin in den nationalen Produktsicherheitsverordnungen (1. – 15. ProdSV) geregelt. Zuständig für die Marktüberwachung bleiben in Deutschland die Behörden der Länder, eine bundesweite Zentralstelle existiert insoweit nicht. Angesichts des kurzen Geltungszeitraums der GPSR gibt es noch keine Behördenpraxis oder besondere Rechtsprechung. Die praktische Tragweite der unionsrechtlichen Harmonisierung bleibt daher abzuwarten.
Fazit und Ausblick
Beide Regelungsbereiche – Produkthaftung und Produktsicherheit – sind im Zusammenhang zu betrachten: Während die Produktsicherheitsvorschriften präventiv darauf abzielen, das Inverkehrbringen unsicherer Produkte zu verhindern, regelt das Produkthaftungsrecht die Schadensersatzansprüche, wenn es dennoch zu Schäden kommt. Die neuen Beweiserleichterungen im Produkthaftungsrecht – insbesondere die Vermutung der Fehlerhaftigkeit bei Verstoß gegen Sicherheitsanforderungen – verdeutlichen die enge Verzahnung beider Rechtsgebiete.
Für Unternehmen erhöht die zunehmende produktbezogene Regulierung den Compliance Druck entlang der gesamten Liefer- und Vertriebskette und unterstreicht die Notwendigkeit robuster Sicherheits-, Monitoring- und Rückrufprozesse. Vor diesem Hintergrund sind Unternehmen mehr als je zuvor gehalten, die sich aus den jüngsten EU weiten Entwicklungen ergebenden Compliance und Haftungsrisiken zu beachten.