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Das Korrespondenzprinzip bei verdeckten Einlagen (im grenzüberschreitenden Sachverhalt) – BFH I R 40/23

Das Korrespondenzprinzip bei verdeckten Einlagen (im grenzüberschreitenden Sachverhalt) – BFH I R 40/23
Veröffentlichungsdatum
28. Mai 2026
Der BFH hat mit Urteil v. 19.11.2025 - I R 40/23, entschieden, dass eine verhinderte Vermögensmehrung auf Ebene des Gesellschafters keine „Einkommensminderung“ i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG darstellt.

Im entschiedenen Fall hatte ein Alleingesellschafter GmbH-Anteile aus dem Privatvermögen verdeckt in seine GmbH eingelegt, ohne dass der fiktive Veräußerungsgewinn nach § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG besteuert wurde. Das Finanzamt wollte daraufhin das Einkommen der GmbH über das materielle Korrespondenzprinzip erhöhen.

Der BFH lehnte dies mit Verweis auf den „eindeutigen Wortlaut“ ab: § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG erfordere eine tatsächliche Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage (z. B. durch Betriebsausgabenabzug oder Werbungskostenabzug), nicht aber die bloße Nichterfassung eines Ertrags.

Dr. Benn Berger bespricht das Urteil und praktische Auswirkungen im grenzüberschreitenden Sachverhalt in der IWB 2026, 457 (https://datenbank.nwb.de/Dokument/1094093/).

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