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Passivierung von Verbindlichkeiten im Insolvenzverfahren: Rechtssicherheit bei nicht zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen

Passivierung von Verbindlichkeiten im Insolvenzverfahren: Rechtssicherheit bei nicht zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen
Mit Urteil vom 21.4.2026 – IX R 34/24 hat der BFH entschieden, dass ein Verzicht eines Gläubigers auf die Anmeldung seiner Forderung zur Insolvenztabelle weder handels- noch steuerbilanziell ein Passivierungsverbot der Verbindlichkeit für den Schuldner auslöst. Das ist erfreulich, weil andernfalls in solchen Situationen regelmäßig Ertragsteuern ausgelöst würden. 

Zusammenfassung

Im vorliegenden Fall hatte die Z-Gesellschaft, die mittelbare Gesellschafterin einer GmbH war, dieser zwei Darlehen gewährt. Im Jahr 2009 wurde über das Vermögen der GmbH wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Z-Gesellschaft meldete ihre Darlehensforderungen zur Insolvenztabelle an. 

Im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsstreits schlossen der Insolvenzverwalter und die Z-Gesellschaft 2014 einen Vergleich, wonach sich die Z-Gesellschaft verpflichtete, die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen „zurückzunehmen" und im Insolvenzverfahren nicht mehr geltend zu machen. Im Gegenzug verzichtete der Insolvenzverwalter auf einen Insolvenzanfechtungsanspruch. Der Insolvenzverwalter buchte daraufhin die Darlehensverbindlichkeit in der Steuerbilanz zum Bilanzstichtag 2014 gewinnwirksam aus, aber behandelte diesen Betrag in der Körperschaftsteuererklärung als steuerfreie Einnahme. Das Finanzamt bestätigte zwar die gewinnwirksame Ausbuchung der Verbindlichkeit, qualifizierte den daraus resultierenden Ertrag jedoch mangels einschlägiger Steuerbefreiung als steuerpflichtig. Nach einem erfolglosem Einspruchsverfahren legte der Insolvenzverwalter Klage vor dem FG Münster ein. 

Das FG Münster entschied, dass allein die Rücknahme der Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle nicht zu einem Passivierungsverbot der Verbindlichkeit führt und diese folglich auch nicht gewinnwirksam auszubuchen war. Die hiergegen vom Finanzamt eingelegte Revision wurde mit Urteil vom 21.4.2026 – IX R 34/24 vom BFH als unbegründet zurückgewiesen. In seinem Urteil führte der BFH aus, dass eine zivilrechtlich bestehende Verbindlichkeit im Regelfall eine wirtschaftliche Belastung bewirkt und somit eine Passivierung der Verbindlichkeit rechtfertigt. An einer wirtschaftlichen Belastung fehle es nur, wenn mit einer Geltendmachung der Forderung durch den Gläubiger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu rechnen ist. 

Die Vereinbarung der Nichtgeltendmachung der Forderung im Insolvenzverfahren stellt laut BFH keinen „faktischen Forderungsverzicht“, sondern lediglich ein Stillhalteabkommen dar, das mit einer Stundung vergleichbar sei. Diese führe – auch nicht vor dem Hintergrund der schlechten wirtschaftlichen Lage der GmbH – nicht dazu, dass die Geltendmachung der Forderung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sei. Entsprechend schied eine gewinnwirksame Ausbuchung der Verbindlichkeit aus.

Zusätzlich bekräftigte der BFH seine Rechtsprechungsgrundsätze zur steuerbilanziellen Behandlung von Rangrücktritten für den Fall des gerichtlichen Vergleichs. Hiernach löst ein Rangrücktritt kein steuerbilanzielles Passivierungsverbot nach § 5 Abs. 2a EStG aus, wenn eine Befriedigung der Verbindlichkeit aus dem insolvenzfreien Vermögen zulässig ist.

Praktische Implikationen

Mit seiner Entscheidung bestätigt der BFH, dass eine Verbindlichkeit für den Schuldner nur auszubuchen ist, wenn mit einer Geltendmachung des Gläubigers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu rechnen ist. Dies dürfte grundsätzlich nur beim tatsächlichen Erlöschen der Schuld, bspw. durch Erfüllung oder Verzicht, der Fall sein. Eine Verpflichtung zur nicht Geltendmachung von Forderungen im Insolvenzverfahren sowie generell die nicht Anmeldung von Forderungen zur Insolvenztabelle genügt dagegen nicht und stellt keinen – auch keinen konkludenten – Forderungsverzicht dar. Ebenso wenig sollte allein eine angeschlagene wirtschaftliche Lage oder gar Zahlungsunfähigkeit des Schuldners die Passivierung der Verbindlichkeit nicht berühren.

Diese Rechtsauffassung des BFH stimmt auch mit den Grundsätzen der Verfügung des OFD Frankfurts vom 26. Juli 2021 (OFD Frankfurt S 2743 A-12-St 523) und der herrschenden Meinung im Schrifttum (statt vieler Micker, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG, Kommentar, § 11 KStG, 304. Lfg., 6/2021, Rn. 44 m.w.N.) überein, wonach allein die Zustimmung eines Gläubigers zur Liquidation der Schuldnergesellschaft keinen konkludenten Forderungsverzicht darstellt, da unverändert von einer wirtschaftlichen Belastung durch die Verbindlichkeit beim Schuldner auszugehen sei. 

Diese Grundsätze sind dabei nicht nur bei Insolvenz- oder Liquidationsfällen zu beachten, sondern auch für vorinsolvenzrechtliche Restrukturierungen nach dem StaRUG und generell für konzerninterne Restrukturierungen relevant. 

Zu beachten ist jedoch, dass das Urteil nur den Schuldnerseite betraf und der Gläubiger getrennt hiervon zu beachten ist. Auf Gläubigerseite gilt kein Korrespondenzprinzip. Bei angeschlagener wirtschaftlicher Lage des Schuldners kann auf Ebene des Gläubigers eine Wertminderung der Forderung aufgrund des Vorsichtsprinzips – zumindest handelsrechtlich zwingend – geboten sein. Für steuerbilanzielle Zwecke besteht hingegen ein Wahlrecht zur Teilwertabschreibung, wenn der Teilwert der Forderung aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist.  

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