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Lesefassung zur Veröffentlichung der WpI-MaRisk

Lesefassung zur Veröffentlichung der WpI-MaRisk

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) hat am 24. August 2026 nach nunmehr zweiter Konsultation ihre seit über einem Jahr erwarteten Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Wertpapierinstituten (WpI-MaRisk) veröffentlicht.

Damit schafft die Bafin fünf Jahre nach Inkrafttreten des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG) einen eigenen, auf die Besonderheiten von kleinen und mittleren Wertpapierinstituten abgestimmten Rahmen aufsichtlicher Erwartungen an das Risikomanagement.

Bisher mussten Wertpapierinstitute die Mindestanforderungen an das Risikomanagement für Kreditinstitute (MaRisk) entsprechend anwenden. Dies bereitete nicht nur mit Blick auf die unterschiedlichen geschäftlichen Aktivitäten, sondern auch hinsichtlich des im Einzelfall erforderlichen, “entsprechenden” Maßes der Anwendung der Anforderungen Schwierigkeiten.

Bereits im August 2025 stellte die Bafin einen Entwurf der WpI-MaRisk zur Konsultation, stellte diesen dann aber einstweilen zur Überarbeitung zurück. Im Mai 2026 folgte dann ein zweiter Konsultationsentwurf, der auch auf die mit der 9. Novelle ebenfalls erneuerten MaRisk für Kreditinstitute abgestimmt war.

Mit nur sehr geringfügigen Änderungen zu diesem zweiten Konsultationsentwurf wurde nun die finale Fassung der WpI-MaRisk veröffentlicht, die zum 1. Januar 2027 in Kraft treten wird und die Anforderungen der §§ 13, 20, 28, 5. Kapitel Abschnitt 1 WpIG, der §§ 80, 81 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 konkretisiert.

Adressaten dieses Entwurfs sind kleine und mittlere Wertpapierinstitute – große Wertpapierinstitute haben weiterhin die MaRisk anzuwenden. Für die Übergangszeit können kleine und mittlere Wertpapierinstitute nach Angaben der Bafin die MaRisk in der Fassung der 8. Novelle weiterhin anwenden—eine Implementierung der Anforderungen der Ende Juni veröffentlichten 9. Novelle der MaRisk ist für diese Wertpapierinstitute damit nicht erforderlich.

Die wichtigsten Änderungen sowie die gesame Lesefassung finden Sie über den untenstehenden Button.