Article

Verzinsung von Kapitalertragsteuererstattungen bei fehlerhafter DBA-Anwendung

Verzinsung von Kapitalertragsteuererstattungen bei fehlerhafter DBA-Anwendung
Veröffentlichungsdatum
1. Juli 2026

Mit Urteil vom 26.03.2026, Az.: 6 K 2820/20, hat das FG Köln entschieden, dass ein unionsrechtlicher Anspruch auf Erstattungszinsen auch dann bestehen kann, wenn eine Steuererstattung wegen einer fehlerhaften Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens zunächst verweigert wurde. Das Gericht hat den Zinsanspruch damit nicht nur auf Fälle der fehlerhaften Anwendung unmittelbarer unionsrechtlicher Steuernormen wie etwa der Mutter-Tochter-Richtlinie beschränkt (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 25.02.2025, Az.: VIII R 32/21).  

Zusammenfassung

Die Klägerin, eine österreichische Bank, hatte in den Jahren 2003 bis 2008 Zahlungen aus Genussscheinen deutscher Banken erhalten, auf die Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten wurden. Die Erstattung wurde zunächst unter Hinweis auf ein deutsches Besteuerungsrecht nach Art. 11 Abs. 2 DBA Österreich abgelehnt. Nachdem der EuGH später in einem ähnlich gelagerten Fall entschied, dass entsprechende Genussscheinvergütungen nicht unter Art. 11 Abs. 2 DBA Österreich fallen, erstattete die Finanzverwaltung die einbehaltenen Beträge im Jahr 2019. Streitig blieb die – im deutschen Recht eigentlich nicht vorgesehenen – Verzinsung dieser Erstattung. 

Das FG Köln gab der Klage teilweise statt. Nach nationalem Recht bestehe zwar grundsätzlich keine eigenständige Verzinsungsnorm für diese Erstattungsbeträge. Der Anspruch ergebe sich hier aber unmittelbar aus dem Unionsrecht, weil die Finanzverwaltung die Entlastungsregelungen unionsrechtswidrig vollzogen habe. Entscheidend war für das Gericht, dass der Klägerin die Erstattung trotz vollständiger Anträge über viele Jahre vorenthalten wurde. Zwar handele es sich lediglich um die Fehlanwendung eines bilateralen Doppelbesteuerungsabkommens und damit nicht um eine europarechtliche Regelung. Auf Basis der Rechtsprechung des EuGH bestehe in Anbetracht der positiven Wirkung, die eine Abmilderung der Doppelbesteuerung auf das Funktionieren des Binnenmarkts hat, aber ein objektiv feststellbarer Bezug zum Gegenstand der Unionsverträge.

Der Zinslauf beginnt nach Ansicht des Gerichts sechs Monate nach Eingang der vollständigen Erstattungsanträge. Für Zeiträume bis zum 31.12.2018 gilt ein Zinssatz von 6 % p.a.; ab dem 01.01.2019 wendet das FG den abgesenkten Zinssatz von 1,8 % p.a. an (jeweils analog § 238 Abs. 1a AO in der entsprechenden Fassung, aber mit taggenauer Berechnung). 

Wesentlich Neues und praktische Implikationen

Das wesentlich Neue an der Entscheidung ist die unionsrechtliche Einordnung einer fehlerhaften DBA-Anwendung. Das FG erkennt an, dass ein DBA selbst kein Unionsrecht ist, sieht im konkreten Fall aber wegen des Binnenmarktbezugs und der langjährigen Vorenthaltung der Entlastung einen unionsrechtswidrigen Vollzug. 

Die Entscheidung kann somit für Steuerpflichtige in verzögerten Quellensteuer- und DBA-Erstattungsfällen eine wichtige Argumentationsgrundlage sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Erstattung wegen einer später als unzutreffend erkannten abkommensrechtlichen Beurteilung über längere Zeit verweigert wurde. Aufgrund der teils sehr langen Bearbeitungszeiten des BZSt (vgl. hierzu jüngst den Bericht des Bundesrechnungshofs, „Risiken in Millionenhöhe durch überlange Verfahren bei der Erstattung von Kapitalertragsteuer (Nr. 28)“) ist dies leider eine höchst praxisrelevante Konstellation. In vergleichbaren Fällen sollte geprüft werden, ob neben dem Erstattungsanspruch auch unionsrechtliche Erstattungszinsen geltend gemacht werden können. 

Zu beachten ist jedoch, dass das FG keinen allgemeinen Zinsanspruch für jeden DBA-Fehler für gegeben sieht. Ebenfalls hat das Gericht einen weitergehenden Anspruch aus der Kapitalverkehrsfreiheit abgelehnt. Die Verzinsung dürfte daher auf Erstattungsberechtigte aus anderen Mitgliedsstaaten beschränkt sein. Da die Revision zugelassen wurde, bleibt die höchstrichterliche Klärung durch den BFH abzuwarten (Az.: VIII R 10/26).  

Related capabilities