Article

BFH: Zukünftige Insolvenzverwalter-vergütungen sind als Rückstellungen passivierungsfähig

BFH: Zukünftige Insolvenzverwalter-vergütungen sind als Rückstellungen passivierungsfähig
Veröffentlichungsdatum
12. Okt. 2026

Mit Urteil vom 25. Juni 2026 (III R 35/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine für die Insolvenzpraxis zentrale Frage geklärt: Ein Insolvenzschuldner kann Insolvenzverwaltervergütungen für ein Regelinsolvenzverfahren in der Steuerbilanz als Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten passivieren. Die vorgenommenen Zuführungen zu solchen Rückstellungen sind beim Insolvenzschuldner steuerlich als Betriebsausgaben abziehbar.  

Hintergrund: Handels- vs. steuerrechtliche Bilanzierung

  • Handelsrecht: Befindet sich ein Unternehmen in der Insolvenz gelten die allgemeinen handelsrechtlichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze während der Insolvenz weiter und werden nicht durch spezifische Regelungen der Insolvenzordnung ersetzt (vgl. IDW RH HFA 1.012, Tz. 34). Hat daher ein Insolvenzverwalter bis zum Bilanzstichtag vergütungsfähige Leistungen erbracht, geht das handelsrechtliche Schrifttum von einem Erfüllungsrückstand ggü. dem Insolvenzverwalter aus, für den eine Rückstellung zu bilden ist (Schubert, in: Beck’scher Bilanz-Kommentar, 15. Aufl. 2026, § 249 HGB, Rn. 130 Insolvenzverwaltervergütung). Die Rückstellungshöhe, für die bis zum jeweiligen Abschlussstichtag erbrachte Arbeitsleistung, ist im Wege einer sachgerechten Schätzung zu ermitteln (Oser/Wirtz, StuB 2025, 7). 
  • Steuerrecht: Das FG Rheinland-Pfalz kam in seinem Urteil vom 19. September 2022 (5 K 1800/19) hingegen zu dem Ergebnis, dass auf die rechtliche Entstehung der Insolvenzvergütung abzustellen sei. Diese erfolge erst mit der zukünftigen Beendigung des Insolvenzverfahrens, so dass für steuerbilanzielle Zwecke – mangels wirtschaftlicher Verursachung – keine Rückstellungen für Insolvenzverwaltervergütungen passiviert werden dürften. 

Der BFH hat nunmehr im Revisionsverfahren (Urteil vom 25. Juni 2026 – III R 35/23) entgegen dem FG Rheinland-Pfalz zugunsten des Insolvenzschuldners entschieden. 

Sachverhalt

Über das Vermögen eines Einzelunternehmers (Flüssiggastransporte) wurde 2015 ein Regelinsolvenzverfahren eröffnet. In den Bilanzen 2016 und 2017 passivierte der Insolvenzverwalter für den Insolvenzschuldner Rückstellungen für seine künftige Vergütung. Eine Rückstellung erfasste er dabei nur insoweit, wie die Vergütung auf den betrieblichen Bereich entfiel. Zur Aufteilung legte der Insolvenzverwalter das Verhältnis des zu verwertenden Betriebs- und Privatvermögens zu Grunde.

Entscheidung des BFH

Der BFH hob das erstinstanzliche Urteil des FG Rheinland-Pfalz auf und verwies die Sache zur bisher unterbliebenen Tatsachenfeststellung zurück. Die Grundsatzfragen beantwortet er aber eindeutig zugunsten des Insolvenzschuldners:

  • Der BFH stellt klar, dass der Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters wirtschaftlich bereits mit seiner tatsächlichen Arbeitsleistung entsteht und nicht erst mit der Beendigung des Verfahrens.
  • Der Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters stellte in den Streitjahren folglich eine wirtschaftlich verursachte und lediglich ihrer Höhe nach ungewisse Verbindlichkeiten dar, mit deren Inanspruchnahme auch ernsthaft zu rechnen ist. 
  • Soweit der Insolvenzschuldner in den Streitjahren seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt, d.h. zur Bilanzierung verpflichtet ist, hätte er für den Vergütungsanspruch eine Rückstellung zu passivieren. Dies bedarf noch der Feststellung durch das FG Rheinland‑Pfalz, an welches der Rechtsstreit zurückverwiesen wurde.
  • Dass im Insolvenzverfahren zusätzlich private Schulden abgewickelt werden, schließt den betrieblichen Veranlassungszusammenhang nicht aus. Der BFH sieht keine Bedenken darin, die betriebliche Veranlassung der Insolvenzverwaltervergütung nach dem Verhältnis der in der Insolvenztabelle angemeldeten betrieblichen und privaten Verbindlichkeiten zu bestimmen.

Praktische Implikationen

Die Argumentation des BFH überzeugt und entspricht den steuerbilanziellen Grundsätzen zur Passivierung von Rückstellungen, wonach auf die wirtschaftliche Verursachung der Verpflichtung vor dem Stichtag und eine wahrscheinliche Inanspruchnahme des Bilanzierenden nach dem Bilanzstichtag abzustellen ist. Hierdurch schafft der BFH in zweierlei Hinsicht Klarheit und Rechtssicherheit. Zum einen behandelt er die Passivierung zukünftiger Insolvenzverwaltervergütungen wie vergleichbare Fälle, bei denen die rechtliche Verpflichtung erst in der Zukunft entsteht (z.B. Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen). Zum anderen beseitigt er die abweichende steuerbilanzielle Behandlung von Rückstellungen für Insolvenzverwaltervergütungen ggü. deren handelsrechtlichen Bilanzierung. 

Related capabilities